Rechtliche Situation in Rheinland-Pfalz:

Seit dem 12. Juli 2007 gilt in Rheinland-Pfalz in der Landesbauordnung folgender neu eingefügter § 44 Abs. 8: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandgeruch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“

Umfassende Informationen zur Notwendigkeit, Funktionsweise und Installation von Rauchmeldern sowie Kauftipps erhalten Sie unter:

http://www.rauchmelder-lebensretter.de/

Denn man sollte dran denke, das: Schlafende Nasen riechen nichts. Auch Herr Riecher mit seiner magischen Nase hätte sich ohne Rauchmelder vor dem Feuer nicht retten können.

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